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WEG-Ver­wal­tung: Das steckt dahin­ter

Im deut­schen Recht exis­tie­ren viele ver­schie­dene For­mu­lie­run­gen und Begriff­lich­kei­ten, die dem Laien auf den ers­ten Blick nur schwer ver­ständ­lich erschei­nen. Da macht auch das weite Feld der Eigen­tums­ver­hält­nisse im Bereich des Wohn­raums keine Aus­nahme. Dabei gibt es gerade im Seg­ment der Haus­ver­wal­tung viele kom­pli­zierte Defi­ni­ti­o­nen und Bestim­mun­gen.

Kein Wun­der, dass so man­cher dabei den Über­blick ver­liert. Jedoch kann es mit­un­ter unab­ding­bar sein, sich mit man­chen The­ma­ti­ken ein­ge­hen­der zu beschäf­ti­gen. Sollte das der Fall sein, kön­nen Sie beru­higt auf­at­men. Wir zei­gen Ihnen, was hin­ter der WEG-Ver­wal­tung steckt und klä­ren dabei aus­führ­lich die ent­spre­chen­den Befug­nisse.

Was ist eigent­lich eine Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft?

Bevor wir aller­dings die WEG-Ver­wal­tung genauer betrach­ten, lohnt sich erst­mal der Blick auf die Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft. Denn hin­ter der Abkür­zung WEG ver­birgt sich die Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft. Diese hat in Deut­sch­land einen spe­zi­el­len Stel­len­wert und unter­schei­det sich von vie­len ande­ren Wohn­for­men. Rein recht­lich han­delt es sich bei einer WEG um die Gesamt­heit aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer inner­halb des ent­spre­chen­den Objek­tes.

Das kann sowohl ein Wohn­ei­gen­tums­haus oder eine Anlage sein. Was sich etwas kom­plex liest, bedeu­tet im Klar­text nur, dass eine Immo­bi­lie durch eine Tei­lungs­er­klä­rung in ver­schie­dene, sepa­rate Berei­che unter­teilt ist und diese unter­schied­li­chen Eigen­tü­mer gehö­ren.

WEG-Ver­wal­tung: Dafür ist sie zustän­dig

Die WEG-Ver­wal­tung küm­mert sich in ers­ter Linie um die Belange des Gemein­schafts­ei­gen­tums. Dar­un­ter fal­len sämt­li­che Teile der Immo­bi­lie, die antei­lig den ein­zel­nen Eigen­tü­mern gehö­ren. Dazu zäh­len bei­spiels­weise Fas­sade, Dach, Trep­pen­haus und Außen­tü­ren. Dabei enden klas­si­scher­weise die Befug­nisse vor der jewei­li­gen Woh­nungs­tür. Das grenzt die WEG-Ver­wal­tung von der Miet­ver­wal­tung ab.

Denn die Miet­ver­wal­tung küm­mert sich um die Belange sowohl der ein­zel­nen Besit­zer von Eigen­tums­woh­nun­gen als auch um die der Mie­ter. Ent­spre­chend geht es bei der Miet­ver­wal­tung um alle Auf­ga­ben die ein­zelne Woh­nun­gen betref­fen. In der Pra­xis ist es jedoch oft­mals so, dass die bei­den Ver­wal­tun­gen von einem Dienst­leis­ter über­nom­men wer­den.

Diese Auf­ga­ben kann die WEG-Ver­wal­tung über­neh­men

Die Auf­ga­ben eines Ver­wal­ters sind im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz gere­gelt. Das Gesetz wurde letzt­ma­lig 01.12.2020 refor­miert und stärkte dabei auch die Rechte und Pflich­ten der WEG-Ver­wal­tung. So teilt es die Auf­ga­ben in die Para­gra­fen 27 und 28 WEG (Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz). Dabei sind die Auf­ga­ben aller­dings nicht abschlie­ßend gere­gelt. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kön­nen die Rechte und die Pflich­ten nach Beschluss jeder­zeit ein­schrän­ken oder erwei­tern.

Auf­ga­ben gemäß § 27 WEG

Gemäß § 27 WEG ist der Ver­wal­ter ver­pflich­tet, Maß­nah­men ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung zu tref­fen, die unter­ge­ord­nete Bedeu­tung haben und nicht zu erheb­li­chen Ver­pflich­tun­gen füh­ren, oder zur Wah­rung einer Frist oder eines erheb­li­chen Nach­teils erfor­der­lich sind. Die Maß­nah­men ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung sind im § 19 WEG selbst gere­gelt. Dazu zählt ins­be­son­dere:

  • Auf­stel­lung einer Haus­ord­nung
  • Erhal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums
  • Ver­si­che­rung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums
  • Ansamm­lung einer ange­mes­se­nen Erhal­tungs­rü­ck­lage

Die ein­zel­nen Dienst­leis­tun­gen sind selbst­ver­ständ­lich nicht zwin­gend durch den Ver­wal­ter selbst zu erbrin­gen. Im Gegen­teil, es steht ihm in einem gewis­sen Rah­men frei, Ver­träge im Namen der Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft ein­zu­ge­hen. Das betrifft ins­be­son­dere fol­gende Ver­träge:

  • Eröff­nung eines Kon­tos im Namen der WEG
  • Dienst­ver­träge
  • Ver­sor­gungs­ver­träge
  • War­tungs­ver­träge

Bei allen Ver­trä­gen ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass sie unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind und keine erheb­li­chen Ver­pflich­tun­gen ein­ge­gan­gen wer­den. So kann bei­spiels­weise der Abschluss von mehr­jäh­ri­gen War­tungs­ver­trä­gen nicht in den Wirk­be­reich des Ver­wal­ters fal­len, es sei denn, die Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft beschließt etwas ande­res.

Auf­ga­ben gemäß § 28 WEG

Die Auf­ga­ben im § 28 WEG sind mehr kauf­män­ni­scher Natur. So ist der Ver­wal­ter ver­pflich­tet, ver­schie­dene Berichte zu erstel­len. Dar­un­ter fal­len die drei fol­gen­den.

  • Wirt­schafts­plan: Damit die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ent­spre­chende Vor­schüsse zu den Kos­ten­tra­gun­gen und Rück­la­gen beschlie­ßen kön­nen, ist der Ver­wal­ter ver­pflich­tet einen Wirt­schafts­plan zu erstel­len. Die­ser umfasst ein Kalen­der­jahr und ent­hält dar­über hin­aus die vor­aus­sicht­li­chen Ein­nah­men und Aus­ga­ben.
  • Jah­res­ab­rech­nung: Damit ein­her­ge­hend ist der Ver­wal­ter ver­pflich­te­tet eine Jah­res­ab­rech­nung auf­zu­stel­len, die die tat­säch­li­chen Ein­nah­men und Aus­ga­ben ent­hält.
  • Ver­mö­gens­be­richt: Zusätz­lich hat der Ver­wal­ter einen Ver­mö­gens­be­richt zu erstel­len, der die Rück­la­gen und eine Auf­stel­lung des wesent­li­chen Gemein­schafts­ver­mö­gens ent­hält.

Wer darf die WEG-Ver­wal­tung über­neh­men?

Grund­sätz­lich muss die WEG-Ver­wal­tung nicht durch einen exter­nen Dienst­leis­ter erfol­gen. Auch ein­zelne Mit­glie­der der WEG kön­nen zu Ver­wal­tern bestimmt wer­den. In der Pra­xis zeigt sich jedoch, dass diese Lösung unprak­ti­ka­bel ist. Denn viel­fach kommt es zu Unstim­mig­kei­ten zwi­schen den ein­zel­nen Par­teien, die im Ide­a­l­fall durch eine externe, neu­trale Per­son geson­dert betrach­tet wer­den.

Mit der Neu­fas­sung des Geset­zes fin­det sich nun auch eine gesetz­li­che Bestim­mung über den Ver­wal­ter. Gemäß § 19 in Ver­bin­dung mit § 26a ist ein zer­ti­fi­zier­ter Ver­wal­ter zu bestel­len. Davon gibt es aber einige Aus­nah­men. Daher ist es der­zeit noch mög­lich, Ver­wal­ter ohne ein ent­spre­chen­des Zer­ti­fi­kat zu bestel­len. Trotz­dem erfor­dert die Bestel­lung einige Erfor­der­nisse:

  • Die Erlaub­nis zur Aus­füh­rung des Gewer­bes
  • Eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Regel­mä­ßige Wei­ter­bil­dung
  • Nach­weis der eige­nen Zuver­läs­sig­keit und der geord­ne­ten
  • Ver­mö­gens­ver­hält­nisse

Thema Geld: So viel kos­tet eine WEG-Ver­wal­tung

Wer mit dem Gedan­ken spielt, eine WEG-Ver­wal­tung ein­zu­set­zen, der dürfte sich schnell für den finan­zi­el­len Auf­wand inter­es­sie­ren. Denn immer­hin müs­sen die Kos­ten getra­gen wer­den. Dabei las­sen sich lei­der keine all­ge­mein­gül­ti­gen Aus­sa­gen tref­fen. Die finan­zi­elle Belas­tung hängt von fol­gen­den Fak­to­ren ab:

  • Art der Ver­wal­tung: Maß­geb­lich ist die Art der Ver­wal­tung. Denn wie oben bereits erwähnt ist es durch­aus üblich, dass Miet­ver­wal­tung und WEG-Ver­wal­tung von einem Dienst­leis­ter getra­gen wer­den kön­nen. Ent­spre­chend erhöht sich bei einer Kom­bi­na­tion bei­der Ver­wal­tun­gen der finan­zi­elle Auf­wand.
  • Anzahl der Objekt­ein­hei­ten: Auch die Anzahl der zu betreu­en­den Objekt­ein­hei­ten haben einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Höhe der Kos­ten. Dabei ist es selbst­ver­ständ­lich, dass mehr Objekte auch einen höhe­ren Etat erfor­dern.
  • Der jewei­lige Objekt­zu­stand: Der jewei­lige Objekt­zu­stand ist auch für die Bewer­tung der Kos­ten rele­vant. Ste­hen bei­spiels­weise umfas­sende Sanie­run­gen oder Reno­vie­rungs­a­r­bei­ten an, wer­den auch die Tätig­kei­ten des Ver­wal­ters umfang­rei­cher. Ent­spre­chend erhö­hen sich die Kos­ten.
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