Bestellerprinzip beim Kauf
Wie nach dem Bestellerprinzip die Maklerprovision geteilt wird
Was es bisher nur im Mietrecht gab, gilt zukünftig auch beim Kauf von Wohneigentum. Wenn du es bist, der den Makler bestellt hat, dann wirst du ihn von nun an auch bezahlen. Der Betrag für den Besteller beläuft sich mindestens auf die Provisionshälfte. Die Maklerprovision ist laut dem momentanen Sachverhalt neu zerlegt.
Am 5. Juni 2020 wurde das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in der Plenarsitzung des Bundesrats angenommen. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni 2020 erfolgte eine sechsmonatige Übergangsfrist. Schlussendlich wurde das Gesetz am 23. Dezember 2020 rechtsverbindlich.
Das Bestellerprinzip in den wichtigsten Stichpunkten erklärt
Das Bestellerprinzip beim Kauf von Wohneigentum ist nach Einführung der Paragrafen 656a und 656b im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Wirf einen Blick auf die wesentlichsten Änderungen:
1. Die Gesetzesänderung wurde am 23.12.2020 rechtsverbindlich.
2. Wenn die Bestellung nur von einer Partei erfolgt, so zahlt der Besteller jetzt minimal 50 Prozent der Provision.
3. Übt der Makler eine Doppeltätigkeit aus und vertritt gleichzeitig Käufer und Verkäufer, so kann er die Maklerprovision lediglich mit jeweils gleichem Betrag berechnen.
4. Das Gesetz bezieht sich allein auf Verkaufsverträge mit Wohnungen und Einfamilienhäusern, die von Privatpersonen gekauft werden.
5. Mündlich geschlossenen Verträge gelten von nun an als unwirksam. Notwendig für einen geltenden Vertrag ist zumindest eine Textform wie SMS, E-Mail o.ä.
6. Bei einem ausschließlichen Vertrag zwischen Immobilienprofi und Verkäufer, kann der Käufer eine Bescheinigung für die bezahlte Provision verlangen, bevor er zahlt.
Wer ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen?
Nur, wenn der Käufer als Konsument agiert, dann tritt das neue Gesetz in Kraft. In diesem Fall müsste er sich, konkret gesagt, die Immobilie als Wohneigentum verschaffen. Jedoch meint der Immobilienverband Deutschland (IVD), das Gesetz betreffe ebenfalls denjenigen Käufer, der eine vermietete Immobilie als Investition kauft. Aber hier muss klar betont werden, wenn der Käufer die Immobilie gewerblich erwirbt, gilt das Bestellerprinzip nicht. Unter Voraussetzung der Vertragsfreiheit wird bei einem gewerblichen Kauf über die Maklergebühr auch zukünftig frei entschieden.
Kurz und klar gefasst
In der Regel wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, der somit auch die Bezahlung der Maklerprovision übernimmt. Es kann aber danach zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden, dass die Provisionskosten in bestimmtem Maße geteilt werden. Jedoch muss der Verkäufer mindestens 50 Prozent der Provision bezahlen, mehr darf er nicht an den Käufer abgeben. Nun gilt die gleiche Regel auch für den Käufer als Besteller. Er bezahlt die Maklerprovision und kann sie maximal bis 50:50 mit dem Verkäufer teilen.
Makler nur für Verkäufer
Wenn der Verkäufer den Makler bestellt, dann zahlt er mindestens 50 Prozent der Maklerprovision. Die Restkosten wird er an den Käufer weitergeben.
Makler nur für Käufer
Hast du als Käufer den Makler jedoch allein beauftragt, damit er eine Immobilie für dich sucht, zahlst du jetzt ebenfalls mindestens 50 Prozent der Provision. Der Verkäufer kann, falls er einwilligt, maximal für die Hälfte der Kosten aufkommen.
Makler für beide
Wird der Makler von beiden Vertragsparteien beauftragt, müssen die Provisionskosten mit einer genauen 50:50-Teilung von beiden Parteien übernommen werden. Weder Käufer noch Verkäufer können in einem solchen Fall entlastet werden.
Wie wirkt sich die Provision auf neue und bestehende Verträge aus?
In unserem Schritt-für-Schritt-Leitfaden für neue Verträge finden Makler genaue Vorgehensweisen, um ihre Provision zu erhalten. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Verträge werden genau beschrieben.
Makler-Provision bei Spitzenberger Immobilien
Grundsätzlich verlangen wir von jeder Vertragspartei max. 3,57 % brutto des Kaufpreises. Im Konkreten hängt dies aber von der Vereinbarung mit dem Besteller ab. Oftmals wird dieselbe Summe vom Verkäufer, häufig der Besteller, und dem Käufer verlangt. In der Praxis teilen wir die Kosten oft auch auf 1,5 % netto pro Vertragspartei auf.