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Für EigentümerFinanzen

Bestel­ler­prin­zip beim Kauf

Inter­essant für: Woh­nungs- und Haus­käu­ferLese­dauer: ca. 3 Minu­ten
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Wie nach dem Bestel­ler­prin­zip die Mak­ler­pro­vi­sion geteilt wird

Was es bis­her nur im Miet­recht gab, gilt zukünf­tig auch beim Kauf von Wohn­ei­gen­tum. Wenn du es bist, der den Mak­ler bestellt hat, dann wirst du ihn von nun an auch bezah­len. Der Betrag für den Bestel­ler beläuft sich min­des­tens auf die Pro­vi­si­ons­hälfte. Die Mak­ler­pro­vi­sion ist laut dem momen­ta­nen Sach­ver­halt neu zer­legt.

Am 5. Juni 2020 wurde das „Ge­setz über die Ver­tei­lung der Mak­ler­kos­ten bei der Ver­mitt­lung von Kauf­ver­trä­gen über Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser“ in der Ple­nar­sit­zung des Bun­des­rats ange­nom­men. Nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt am 23. Juni 2020 erfolgte eine sechs­mo­na­tige Über­gangs­frist. Schlus­send­lich wurde das Gesetz am 23. Dezem­ber 2020 rechts­ver­bind­lich.

Das Bestel­ler­prin­zip in den wich­tigs­ten Stich­punk­ten erklärt

Das Bestel­ler­prin­zip beim Kauf von Wohn­ei­gen­tum ist nach Ein­füh­rung der Para­gra­fen 656a und 656b im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) fest­ge­schrie­ben. Wirf einen Blick auf die wesent­lichs­ten Ände­run­gen:

1. Die Geset­zes­än­de­rung wurde am 23.12.2020 rechts­ver­bind­lich.
2. Wenn die Bestel­lung nur von einer Par­tei erfolgt, so zahlt der Bestel­ler jetzt mini­mal 50 Pro­zent der Pro­vi­sion.
3. Übt der Mak­ler eine Dop­pel­tä­tig­keit aus und ver­tritt gleich­zei­tig Käu­fer und Ver­käu­fer, so kann er die Mak­ler­pro­vi­sion ledig­lich mit jeweils glei­chem Betrag berech­nen.
4. Das Gesetz bezieht sich allein auf Ver­kaufs­ver­träge mit Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, die von Pri­vat­per­so­nen gekauft wer­den.
5. Münd­lich geschlos­se­nen Ver­träge gel­ten von nun an als unwirk­sam. Not­wen­dig für einen gel­ten­den Ver­trag ist zumin­dest eine Text­form wie SMS, E-Mail o.ä.
6. Bei einem aus­schließ­li­chen Ver­trag zwi­schen Immo­bi­li­en­profi und Ver­käu­fer, kann der Käu­fer eine Beschei­ni­gung für die bezahlte Pro­vi­sion ver­lan­gen, bevor er zahlt.

Wer ist von der Geset­zes­än­de­rung nicht betrof­fen?

Nur, wenn der Käu­fer als Kon­su­ment agiert, dann tritt das neue Gesetz in Kraft. In die­sem Fall müsste er sich, kon­kret gesagt, die Immo­bi­lie als Wohn­ei­gen­tum ver­schaf­fen. Jedoch meint der Immo­bi­li­en­ver­band Deutsch­land (IVD), das Gesetz betreffe eben­falls den­je­ni­gen Käu­fer, der eine ver­mie­tete Immo­bi­lie als Inves­ti­tion kauft. Aber hier muss klar betont wer­den, wenn der Käu­fer die Immo­bi­lie gewerb­lich erwirbt, gilt das Bestel­ler­prin­zip nicht. Unter Voraus­set­zung der Ver­trags­frei­heit wird bei einem gewerb­li­chen Kauf über die Makler­ge­bühr auch zukünf­tig frei ent­schie­den.

Kurz und klar gefasst

In der Regel wird der Mak­ler vom Ver­käu­fer beauf­tragt, der somit auch die Bezah­lung der Mak­ler­pro­vi­sion über­nimmt. Es kann aber danach zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer ver­ein­bart wer­den, dass die Pro­vi­si­ons­kos­ten in bestimm­tem Maße geteilt wer­den. Jedoch muss der Ver­käu­fer min­des­tens 50 Pro­zent der Pro­vi­sion bezah­len, mehr darf er nicht an den Käu­fer abge­ben. Nun gilt die glei­che Regel auch für den Käu­fer als Bestel­ler. Er bezahlt die Mak­ler­pro­vi­sion und kann sie maxi­mal bis 50:50 mit dem Ver­käu­fer tei­len.

Mak­ler nur für Ver­käu­fer

Wenn der Ver­käu­fer den Mak­ler bestellt, dann zahlt er min­des­tens 50 Pro­zent der Mak­ler­pro­vi­sion. Die Rest­kos­ten wird er an den Käu­fer wei­ter­ge­ben.

Mak­ler nur für Käu­fer

Hast du als Käu­fer den Mak­ler jedoch allein beauf­tragt, damit er eine Immo­bi­lie für dich sucht, zahlst du jetzt eben­falls min­des­tens 50 Pro­zent der Pro­vi­sion. Der Ver­käu­fer kann, falls er ein­wil­ligt, maxi­mal für die Hälfte der Kos­ten auf­kom­men.

Mak­ler für beide

Wird der Mak­ler von bei­den Ver­trags­par­teien beauf­tragt, müs­sen die Pro­vi­si­ons­kos­ten mit einer genauen 50:50-Tei­lung von bei­den Par­teien über­nom­men wer­den. Weder Käu­fer noch Ver­käu­fer kön­nen in einem sol­chen Fall ent­las­tet wer­den.

Wie wirkt sich die Pro­vi­sion auf neue und beste­hende Ver­träge aus?

In unse­rem Schritt-für-Schritt-Leit­fa­den für neue Ver­träge fin­den Mak­ler genaue Vor­ge­hens­wei­sen, um ihre Pro­vi­sion zu erhal­ten. Die Aus­wir­kun­gen der Geset­zes­än­de­rung auf die Ver­träge wer­den genau beschrie­ben.

Mak­ler-Pro­vi­sion bei Spit­zen­ber­ger Immo­bi­lien

Grund­sätz­lich ver­lan­gen wir von jeder Ver­trags­par­tei max. 3,57 % brutto des Kauf­prei­ses. Im Kon­kre­ten hängt dies aber von der Ver­ein­ba­rung mit dem Bestel­ler ab. Oft­mals wird die­selbe Summe vom Ver­käu­fer, häu­fig der Bestel­ler, und dem Käu­fer ver­langt. In der Pra­xis tei­len wir die Kos­ten oft auch auf 1,5 % netto pro Ver­trags­par­tei auf.

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