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EigentümerVermieter

E-Rech­nungs­pflicht seit 01.01.2025

Inter­es­sant für: Ver­mie­terLese­dauer: ca. 3 Minu­ten
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E-Rech­nungs­pflicht seit 01.01.2025: Das soll­ten Immo­bi­li­en­ver­mie­ter wis­sen Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deut­sch­land eine gesetz­li­che Pflicht zum Emp­fang und zur Ver­a­r­bei­tung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen (E-Rech­nun­gen).

Diese Neu­e­rung betrifft pri­vate und gewerb­li­che Ver­mie­ter glei­cher­ma­ßen. Als kom­pe­ten­ter Part­ner rund um Ihre Immo­bi­li­en­ver­wal­tung infor­miert Spit­zen­ber­ger Immo­bi­lien Sie im Fol­gen­den, was dies für Sie bedeu­tet.

Ein­fa­che PDF-Rech­nun­gen rei­chen künf­tig nicht mehr aus

Eine E-Rech­nung ist eine Rech­nung in elek­tro­nisch struk­tu­rier­ter Form, die digi­tal erstellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird. Sie ent­hält die­sel­ben Daten wie her­kömm­li­che Rech­nun­gen, liegt jedoch in einem spe­zi­el­len elek­tro­ni­schen For­mat, meist als XML-Datei, vor.

Die gän­gigs­ten For­mate hier­für sind XRech­nung, wel­che aus­schließ­lich in XML exis­tiert, und ZUGFeRD, ein hybri­des For­mat, das XML-Daten mit einem PDF-Doku­ment kom­bi­niert.

Wich­tig: Ab 2025 gel­ten ein­fa­che PDF-Dateien nicht mehr als rechts­kon­forme elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen. Diese wer­den dann als soge­nannte „Sons­tige Rech­nun­gen“ behan­delt, ver­gleich­bar mit Papi­er­rech­nun­gen.

E-Rech­nun­gen emp­fan­gen

Seit dem 1. Januar 2025 müs­sen alle Ver­mie­ter tech­nisch in der Lage sein, elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen emp­fan­gen und ver­a­r­bei­ten zu kön­nen. Dies betrifft sowohl umsatz­steu­er­pflich­tige als auch steu­er­freie Ver­mie­tun­gen (z.B. reine Wohn­raum­ver­mie­tun­gen). Ver­mie­ter gel­ten grund­sätz­lich als Unter­neh­mer gemäß dem Umsatz­steu­er­ge­setz.

Wich­tig hier­bei:

  • Ein ein­fa­ches E-Mail-Post­fach reicht meist nicht aus.
  • Kön­nen Sie keine E-Rech­nun­gen emp­fan­gen oder ver­wei­gern Sie deren Annahme, besteht kein Anspruch auf eine alter­na­tive Rech­nungs­form.
  • Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen müs­sen unver­än­dert, revi­si­ons­si­cher und digi­tal aus­wert­bar archi­viert wer­den. 

E-Rech­nun­gen ausstel­len

Die Ausstel­lung von E-Rech­nun­gen ist ab dem 1. Januar 2025 zunächst nur im B2B-Bereich ver­pflich­tend.

Es gel­ten fol­gende Über­g­angs­fris­ten:

  • Ab 1. Januar 2027 für Unter­neh­men mit Vor­jah­res­um­sät­zen über 800.000 Euro
  • Ab 1. Januar 2028 für alle übri­gen Unter­neh­men

Für Rech­nun­gen an Pri­vat­per­so­nen (B2C) gilt hin­ge­gen keine E-Rech­nungs­pflicht. Aller­dings müs­sen elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen sämt­li­che gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen nor­ma­ler Rech­nun­gen erfül­len und zusätz­lich elek­tro­nisch struk­tu­riert vor­lie­gen.

Die Pflicht zur Ausstel­lung hängt von der Ver­mie­tungs­art ab

Keine Pflicht bei steu­er­freier Wohn­raum­ver­mie­tung

Wenn Sie Wohn­raum dau­e­r­haft an pri­vate Mie­ter ver­mie­ten, ent­fällt die Pflicht zur Ausstel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen.

Mög­li­che Pflicht bei umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Ver­mie­tung

Bei umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tun­gen ist ent­schei­dend, wer Ihr Mie­ter ist. Bei Miet­ver­hält­nis­sen mit ande­ren Unter­neh­men (B2B) greift die E-Rech­nungs­pflicht nach Ablauf der Über­g­angs­fris­ten. An Pri­vat­per­so­nen (B2C) müs­sen wei­ter­hin keine elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den.

Son­der­fall Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung

Ver­mie­ter, die als Klein­un­ter­neh­mer (§19 UStG) von der Umsatz­steuer befreit sind, müs­sen keine E-Rech­nun­gen ausstel­len. Aller­dings gilt diese Aus­nahme nur für die Erstel­lung, nicht aber für den Emp­fang. Auch Klein­un­ter­neh­mer sind somit seit 1. Januar 2025 zum Emp­fang elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen ver­pflich­tet.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Ver­mie­ter

Über­prü­fen Sie Ihre Pflich­ten:

Klä­ren Sie, ob Sie zur Ausstel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen ver­pflich­tet sein wer­den, ins­be­son­dere bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen. Stel­len Sie sicher, dass Ihre Infra­s­truk­tur bereit ist, elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen zu emp­fan­gen.

Set­zen Sie geeig­nete Soft­ware ein:

Nut­zen Sie recht­zei­tig Soft­wa­re­lö­sun­gen, die den Emp­fang und ggf. das Erstel­len von E-Rech­nun­gen sicher­stel­len.

Infor­mie­ren Sie Mit­a­r­bei­ter und Part­ner:

Schu­len Sie Ihr Per­so­nal gründ­lich und klä­ren Sie Ihre Mie­ter und Part­ner recht­zei­tig über die Ände­run­gen auf, um Her­aus­for­de­run­gen früh­zei­tig zu lösen.

Fazit zur E-Rech­nungs­pflicht für Immo­bi­li­en­ver­mie­ter

Die neue Pflicht zur elek­tro­ni­schen Rech­nung bringt erheb­li­che Ver­än­de­run­gen für Immo­bi­li­en­ver­mie­ter mit sich. Eine früh­zei­tige Vor­be­rei­tung stellt sicher, dass Sie die Anfor­de­run­gen geset­zes­kon­form erfül­len und gleich­zei­tig Ihre Ver­wal­tungs­pro­zesse opti­mie­ren kön­nen.


Disclai­mer
Die Infor­ma­ti­o­nen auf die­ser Seite die­nen aus­schließ­lich all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­zwe­cken, sie stel­len keine Steuer- oder Rechts­be­ra­tung dar. Wir emp­feh­len im Ein­zel­fall immer eine spe­zi­fi­sche Rechts­be­ra­tung, die auf die indi­vi­du­elle Situa­tion, Belange und Bedin­gun­gen der jewei­li­gen Situa­tion zuge­schnit­ten sind. Obwohl Spit­zen­ber­ger Immo­bi­lien alle Inhalte sorg­fäl­tig und nach bes­tem Wis­sen zusam­men­stellt, über­neh­men wir keine Gewähr für die Aktu­a­li­tät, Voll­stän­dig­keit oder Rich­tig­keit der bereit­ge­stell­ten Infor­ma­ti­o­nen.

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